Das folgende Preisblatt basiert auf der Festlegung der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode der Anreizregulierung (2019 - 2023) der Bundesnetzagentur. Die den Preisen zugrunde liegende Erlösobergrenze ist gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) angepasst. Das Preisblatt umfasst die Entgelte für die Nutzung des Elektrizitätsverteilnetzes der Bonn-Netz GmbH sowie die Entgelte für die Nutzung der vorgelagerten Netzebene der Westnetz GmbH.
Netzentgelte Strom
Atypische Netznutzung, Bandkunden
Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat (atypische Netznutzung).
Darüber hinaus können Letztverbraucher gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ein individuelles Netzentgelt beantragen, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt.
Die Bemessung des individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
Nachfolgend bieten wir ausführliche Informationen zu den Sonderformen der Netznutzung in Form des entsprechenden Leitfadens der Bundesnetzagentur sowie die aktuellen Hochlastzeitfenster der Bonn-Netz GmbH zum Download an:
Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen der Bundesnetzagentur
Beschluss BK4 - 13-739 vom 11.12.2013
Entwurf Beschluss BK4-13-739A01 vom 26.10.2016
Gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 bedürfen sowohl die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie auch die Befreiung nach Satz 2 Strom der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Erfüllt ein Letztverbraucher die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (atypische Netznutzung), so kann er einen formlosen schriftlichen Antrag zur Erstellung einer Vereinbarung zur Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes an folgenden Adressaten stellen:
Bonn-Netz GmbH
Karlstraße 2-6
53115 Bonn
Liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (Bandkunden) zur Entgeltbefreiung vor, kann ein entsprechender Antrag durch den Letztverbraucher direkt bei der Bundesnetzagentur gestellt werden. Die Bonn-Netz GmbH als Netzbetreiber ist hierüber zu informieren und unterstützt Letztverbraucher gerne bei der Antragstellung.
Für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht zur Begrenzung der § 19 StromNEV Umlage gemäß § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016 steht Ihnen das folgende Formular zur Verfügung:
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Kundenservice Netzabrechnung:
E-Mail: umlagen(at)bonn-netz.de
Tel.: 0228 - 711-2448
Tel.: 0228 - 711-2483
Fax: 0228 - 711 961696
Die Bonn-Netz GmbH berechnet die individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 nach der aktuellen Festlegung der Bundesnetzagentur. Die Hochlastzeitfenster für dieses Netzgebiet sind auf der Internetseite der Bonn-Netz GmbH veröffentlicht.
Kunde | Zeitraum ab 01.01. | Anzeige der BNetzA |
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Sportarena GmbH | 2014 | BK4S1-0001053 |
Maritim Hotelgesellschaft mbH | 2015 | BK4S1-0003995 |
Deutsche Post AG | 2015 | BK4S1-0004534 |
SiNN GmbH | 2016 | BK4S1-0005607 |
Kinopolis Management Multiplex GmbH | 2016 | BK4S1-0005602 |
Barmherzige Brüder Trier gGmbH | 2016 | BK4S1-0005228 |
PASM Power and Air Condition Solution Management GmbH | 2017 | BK4S1-0006612 |
C&A Mode GmbH & Co. KG | 2018 | BK4S1-0007407 |
Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V. | 2018 | BK4S1-0007522 |
Verpoorten GmbH & Co. KG | 2019 | BK4S1-0008927 |
Steigenberger Hotel AG | 2020 | BK4S1-0009939 |
Kautex Maschinenbau GmbH | 2020 | BK4S1-0009759 |
International Brand Hospitality GmbH Hilton Bonn | 2021 | BK4S1-0010551 |
PASM Power and Air Condition Solution Management GmbH | 2022 | BK4S1-0011290 |
LEHMANNs GmbH | 2022 | BK4S1-0011058 |
Die Bonn-Netz GmbH berechnet die individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 nach dem aktuellen Leitfaden der Bundesnetzagentur.
Kunde | Genehmigung seit | Beschluss der BNetzA |
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Weck Glaswerk GmbH | 2011 | BK4-11-368 |
Preisblatt Jahresmehr- /Jahresmindermengen 2007
Preisblatt Jahresmehr- /Jahresmindermengen 2008
Preisblatt Jahresmehr- /Jahresmindermengen 2009
Preisblatt Jahresmehr- /Jahresmindermengen 2010
Preisblatt Jahresmehr- /Jahresmindermengen 2011
Preisblatt Jahresmehr- /Jahresmindermengen 2012
Preisblatt Jahresmehr- /Jahresmindermengen 2013
Preisblatt Jahresmehr- /Jahresmindermengen 2014
Preisblatt Jahresmehr- /Jahresmindermengen 2015
Preisblatt Jahresmehr- /Jahresmindermengen 2016
Haftungsausschluss
Da trotz aller Sorgfalt die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der veröffentlichten Daten nicht garantiert werden kann, ist, soweit gesetzlich zulässig, eine diesbezügliche Haftung der Bonn-Netz GmbH ausgeschlossen. Die Bonn-Netz GmbH behält sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen der Daten vorzunehmen, wenn dies zu Korrekturzwecken erforderlich sein sollte.