Das folgende Preisblatt basiert auf der vorläufigen Festlegung der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode der Anreizregulierung (2019 - 2023) der Bundesnetzagentur vom 06.12.2018. Die den Preisen zugrunde liegende Erlösobergrenze für das Jahr 2019 ist gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) angepasst. Das Preisblatt umfasst die Entgelte für die Nutzung des Elektrizitätsverteilnetzes der Bonn-Netz GmbH sowie die Entgelte für die Nutzung der vorgelagerten Netzebene der Westnetz GmbH.
Preisblatt für die Netznutzung
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte
Schwachlastregelung
Sonderformen der Netznutzung gem. §19 StromNEV
Sonderformen der Netznutzung gem. § 19 Abs. 2 StromNEV (atypische Netznutzung, Bandkunden)
Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat (atypische Netznutzung).
Darüber hinaus können Letztverbraucher gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ein individuelles Netzentgelt beantragen, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt.
Die Bemessung des individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
Nachfolgend bieten wir ausführliche Informationen zu den Sonderformen der Netznutzung in Form des entsprechenden Leitfadens der Bundesnetzagentur sowie die aktuellen Hochlastzeitfenster der Bonn-Netz GmbH zum Download an:
- Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen der Bundesnetzagentur
- Beschluss BK4 - 13-739 vom 11.12.2013
- Entwurf Beschluss BK4-13-739A01 vom 26.10.2016
- Hochlastzeitfenster 2020
- Hochlastzeitfenster 2021
Gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 bedürfen sowohl die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie auch die Befreiung nach Satz 2 Strom der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.Erfüllt ein Letztverbraucher die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (atypische Netznutzung), so kann er einen formlosen schriftlichen Antrag zur Erstellung einer Vereinbarung zur Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes an folgenden Adressaten stellen:
Bonn-Netz GmbH
Sandkaule 2
53111 Bonn
Liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (Bandkunden) zur Entgeltbefreiung vor, kann ein entsprechender Antrag durch den Letztverbraucher direkt bei der Bundesnetzagentur gestellt werden. Die Bonn-Netz GmbH als Netzbetreiber ist hierüber zu informieren und unterstützt Letztverbraucher gerne bei der Antragstellung.
§ 19 Absatz 2, Satz 1 StromNEV
Die Bonn-Netz GmbH berechnet die individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 nach der aktuellen Festlegung der Bundesnetzagentur. Die Hochlastzeitfenster für dieses Netzgebiet sind auf der Internetseite der Bonn-Netz GmbH veröffentlicht.
Kunde | Zeitraum ab 01.01. | Anzeige der BNetzA |
Sportarena GmbH | 2014 | BK4S1-0001053 |
Maritim Hotelgesellschaft mbH | 2015 | BK4S1-0003995 |
Deutsche Post AG | 2015 | BK4S1-0004534 |
SiNN GmbH | 2016 | BK4S1-0005607 |
Kinopolis Management Multiplex GmbH | 2016 | BK4S1-0005602 |
Barmherzige Brüder Trier gGmbH | 2016 | BK4S1-0005228 |
PASM Power and Air Condition Solution Management GmbH | 2017 | BK4S1-0006612 |
C&A Mode GmbH & Co. KG | 2018 | BK4S1-0007407 |
Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V. | 2018 | BK4S1-0007522 |
Verpoorten GmbH & Co. KG | 2019 | BK4S1-0008927 |
Steigenberger Hotel AG | 2020 | BK4S1-0009939 |
Kautex Maschinenbau GmbH | 2020 |
§ 19 Absatz 2, Satz 2 StromNEV
Die Bonn-Netz GmbH berechnet die individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 nach dem aktuellen Leitfaden der Bundesnetzagentur.Kunde | Genehmigung seit | Beschluss der BNetzA |
Weck Glaswerk GmbH |
2011 |
BK4-11-368 |
§ 19 Absatz 3 StromNEV
Preisblatt Messstellenbetrieb
Preisblatt vorübergehende Netzanschlüsse Strom
- Preisblatt vorübergehende Netzanschlüsse Strom (gültig ab 01.01.2020)
- Preisblatt vorübergehende Netzanschlüsse Strom (gültig ab 01.02.2018)
Preisblatt für die Einspeisung von erzeugter elektrischer Energie
Vergütungstabelle nach KWK-G
Preisblatt zu den Ergänzenden Bestimmungen (Strom und Erdgas)
- Preisblatt Ergänzende Bestimmungen (gültig ab 01.01.2020)
- Preisblatt Ergänzende Bestimmungen (gültig ab 01.01.2019)
- Preisblatt Ergänzende Bestimmungen (gültig ab 01.08.2018)