Der langersehnte Startschuss für den Smart Meter Rollout ist gefallen.
Alle Messstellenbetreiber in Deutschland sind verpflichtet durch die Einführung des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende und des damit verbundenen in Kraft getretenen Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) bestimmte Messstellen mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) auszustatten (§26 MsbG).
Am 31. Januar 2020 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die dafür notwendige positive Markterklärung veröffentlicht.
Hintergrund der Einführung intelligenter Messsysteme, auch bekannt als Smart Meter Rollout, ist es, das deutsche Energienetz intelligenter zu gestalten, um die Erneuerbaren Energien weiter zu fördern und die Energiewende voranzutreiben. Zugleich muss eine sichere, effizientere und preisgünstige Versorgung jederzeit gewährleistet sein.
Das iMSys umfasst einen elektronischen Stromzähler in Verbindung mit einer Kommunikationseinrichtung (Gateway). Dieses erfasst Verbrauchswerte und übermittelt diese verschlüsselt nach Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik über eine gesicherte Datenverbindung an Ihren Netzbetreiber.
So haben unsere Kunden jederzeit die Möglichkeit ihren aktuellen und bisherigen Stromverbrauch einzusehen.
Das bedeutet, dass unsere Kunden auf Ihre Verbrauchs- und Leistungswerte zugreifen und dadurch ihr Verbrauchsverhalten optimieren können. Dies eröffnet die Möglichkeit Energie einzusparen und dadurch an einer Ersparnis von Stromkosten zu profitieren. Darüber hinaus sind Vor-Ort-Ablesungen nicht mehr notwendig.
In Zukunft können die Geräte jedoch noch weitere Funktionen übernehmen:
Die Verbrauchs- und Leistungswerte können zusätzlich über verschiedene Plattformen, z. B. Webseiten und Apps, eingesehen werden.
Wir arbeiten an entsprechenden Systemen, damit unsere Kunden eine bequeme Übersicht des Stromverbrauchs und gegebenenfalls der Erzeugungsmengen bekommen.
Aber auch der Stromlieferant ist in der Lage mithilfe der Verbrauchsdaten maßgeschneiderte Stromprodukte zu entwerfen und somit zur Optimierung des Stromverbrauchs und der Energiekosten beizutragen.
Unter welchen Voraussetzungen ein iMSys zu installieren ist, ist im MsbG verankert. Die Höhe des Messentgelts können Sie unserem Preisblatt entnehmen.
Weitere Informationen zum MsbG und den zu entrichtenden Messentgelten finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
Der von uns durchgeführte Zählerwechsel bzw. Einbau eines intelligenten Messsystems ist kostenlos.
Häufig gestellte Fragen - FAQ
Fragen zur Marktrolle Messstellenbetreiber, Verträgen und Abrechnung
Wieso erhalte ich Post von einem Unternehmen der Stadtwerke Bonn, obwohl mein Energielieferant nicht zu den Stadtwerken Bonn gehört?
Bisher wurde das Entgelt für den Messstellenbetrieb immer über Ihren Energielieferanten als ein Posten Ihrer Energieverbrauchsabrechnung abgerechnet.
Das Messstellenbetriebsgesetz (§§ 7 u. 9 MsbG) sieht nun vor, sobald ein modernes Messgerät (mME) verbaut wurde, Ihrem Energielieferanten die Wahl zu überlassen das Messentgelt weiterhin wie gehabt über Ihre Stromrechnung abzurechnen oder die Abrechnung der Messgeräte an den Messstellenbetreiber zu übertragen (s. Frage „Marktolle Messstellenbetreiber“). Hierzu erhält Ihr Energielieferant für die jeweilige Lieferstelle eine elektronische Anfrage, die er ablehnen oder der er zustimmen kann. Dies geschieht automatisch mit jedem Lieferbeginn oder Lieferantenwechsel, wenn in der betreffenden Lieferstelle ein mME verbaut ist. Lehnt Ihr Energielieferant dies ab, so muss Ihr Messstellenbetreiber separat direkt mit Ihnen abrechnen.
Aus diesem Grund erhalten Sie ein Begrüßungsschreiben von uns als Ihrem grundzuständigen Messstellenbetreiber, in dem wir Sie über Ihren Vertrag und die Hintergründe informieren.
Gehe ich ein Vertragsverhältnis mit der Bonn-Netz GmbH ein?
Auch ohne Unterzeichnung kommt ein Messstellenvertrag mit uns bereits dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über eine Messstelle entnommen wird, insofern eine der folgenden Bedingungen nicht zutrifft (§ 9 MsbG):
· Ihr Lieferant lehnt die Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb gegenüber uns ab
· Der Eigentümer oder Vermieter der Immobilie (Anschlussnehmer) hat keinen Messstellenvertrag mit uns abgeschlossen
· Ihre Messeinrichtung wird durch einen dritten Messstellenbetreiber betrieben
Mein Energielieferant und mein Messstellenbetreiber berechnen beide den Messstellenbetrieb. Wie gehe ich hier vor?
Die Anfrage sowie Antwort zur Übernahme der Abrechnung des Messstellenbetriebs erfolgen zwischen Messstellenbetreibern und Energielieferanten elektronisch.
Dieses System ist bei einigen Marktpartnern noch nicht ganz ausgeprägt, sodass es durchaus dazu kommen kann, dass Sie ein Begrüßungsschreiben und eine Rechnung von uns als Messstellenbetreiber erhalten, obwohl Ihr Energielieferant den Messstellenbetrieb abrechnet.
Hier bedarf es einer Klärung und ggf. Rückabwicklung mit Ihrem Lieferanten und uns.
Ihr Ansprechpartner bei der Bonn-Netz GmbH ist Frau Dallebroux, Tel. 0228/711-2483.
Wie oft erhalte ich eine Rechnung über den Messstellenbetrieb?
Grundsätzlich ist es vorgesehen, dass die Abrechnung über den Messstellenbetrieb jährlich erfolgt. Etwa 6 Wochen nach einem vollen Nutzungsjahr versenden wir unsere Abrechnung an Sie. Bei einem Auszug oder einem Lieferantenwechsel erhalten Sie Ihre Abrechnung ebenfalls etwa 6 Wochen nach dem letzten Nutzungstag.
Bitte beachten Sie, dass Sie uns bei einem Auszug aus der betreffenden Lieferstelle Ihre neue Adresse mitteilen, damit wir Ihnen Ihre Rechnung zusenden können.
Mit jedem Lieferbeginn oder Lieferantenwechsel, wenn in der betreffenden Lieferstelle ein mMe verbaut ist, muss die elektronische Anfrage vom Messstellenbetreiber zur Übernahme der Abrechnung der Messentgelte an den Lieferanten erneut versandt werden. Dies bedeutet für Sie, dass Sie je nach Wechselverhalten Ihrerseits durchaus mehrere Abrechnungen innerhalb eines Stromverbrauchsjahres für Ihr/e Messgerät/e erhalten können. Ebenso muss auch das SEPA-Mandat durch Sie bei jedem Lieferantenwechsel erneut erteilt werden.
Wann und wie muss ich den Messstellenbetrieb zahlen?
Abrechnung durch Ihren Lieferanten: Sie erhalten von Ihrem Energielieferanten Ihre Energieverbrauchsabrechnung, in der dieser Posten mitaufgeführt und im Zuge Ihrer Abschlagszahlung bzw. Nachzahlung gezahlt wird.
Abrechnung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber: Sie erhalten eine Rechnung von uns als Ihrem Messstellenbetreiber mit den Überweisungsdaten sowie der Fälligkeit. Erst ab diesem Moment ist eine Zahlung möglich und kann verbucht werden. Gerne können Sie uns auch ein SEPA-Mandat zur Verfügung stellen. So verpassen Sie keine Zahlungsfrist und müssen sich um nichts weiter kümmern.
Den Vordruck für ein SEPA-Mandat erhalten Sie von uns mit Ihrer ersten Rechnung und können so bequem auf das Lastschriftverfahren umstellen.
Was muss ich bei einem Umzug mit Blick auf die moderne Messeinrichtung oder dem intelligenten Messsystem beachten?
Beim Auszug müssen Sie sich wie gewohnt bei Ihrem Stromversorger abmelden und den aktuellen Zählerstand übermitteln.
Zukünftig müssen Sie sich darüber hinaus auch zusätzlich bei Ihrem Messstellenbetreiber abmelden.
Jeder Um- oder Auszug ist der Bonn-Netz GmbH innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf das Datum des Um- oder Auszugs unter Angabe der neuen Anschrift in Textform mitzuteilen.
Ihr Zähler bleibt weiterhin in der Zähleranlage installiert.
Ihre im Zähler gespeicherten Verbrauchsdaten werden nicht automatisch mit Ihrem Auszug zurückgestellt. Sollten Sie eine Rückstellung wünschen, müssen Sie das selbst beim Auszug mittels der zum Zähler gehörigen PIN sicherstellen. Ein zukünftiger Anschlussnutzer hat somit keinen Zugriff auf Ihre Verbrauchsdaten.
Fragen zur modernen Messeinrichtung und dem intelligenten Messsystem
Welche Geräte werden vom Messstellenbetreiber zukünftig verbaut?
Das Messstellenbetriebsgesetz unterscheidet zwischen dem Einbau einer modernen Messeinrichtung (mME) und einem intelligenten Messsystem (iMSys) (§ 29 MsbG ). Beides sind elektronische Messeinrichtungen. Das intelligente Messsystem ist zusätzlich mit einem Gateway -einer kommunikativen Anbindung- ausgestattet. (s. hierzu auch die nächste Frage „Was ist eine moderne Messeinrichtung und worin unterscheidet sie sich zum intelligenten Messsystem?“)
Analoge Zähler (Ferraris-Zähler) sowie ältere elektronische Zähler dürfen im Rahmen des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende nicht mehr verbaut werden, insofern hierfür entsprechende Geräte als moderne Messeinrichtung verfügbar sind.
Was ist eine moderne Messeinrichtung und worin unterscheidet sie sich zum intelligenten Messsystem?
Die moderne Messeinrichtung, kurz genannt mME, ist ein elektronischer Zähler mit digitaler Anzeige (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 MsbG ). Im Gegensatz zu bisher verbauten Geräten kann die moderne Messeinrichtung neben dem aktuellen Verbrauchswert, den momentanen Leistungswert, sowie die Verbrauchsdaten des Tages, der Woche, des Monats, des Jahres und der letzten 2 Jahre darstellen. Die moderne Messeinrichtung verfügt über kein Kommunikationsmodul. Die Daten verbleiben im mME und stehen nur Ihnen und nur vor Ort zur Verfügung.
Das intelligente Messsystem, kurz genannt iMSys oder auch als Smart Meter bekannt, ist die Erweiterung der modernen Messeinrichtung durch eine Kommunikationseinheit, das Gateway. Dieses erfasst Verbrauchswerte und übermittelt diese verschlüsselt nach Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik an berechtigte Marktteilnehmer (§ 60 MsbG), z.B. Ihren Energielieferanten.
Wie erfahre ich, ob und wann bei mir eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem eingebaut wird?
Ob Sie eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem erhalten, ist abhängig von Ihrem Durchschnittsverbrauchswert der letzten drei Jahre. Sie erhalten in jedem Falle vor der geplanten Wechslung ein Schreiben von uns, dem Sie entnehmen können, welches Messsystem bei Ihnen eingebaut wird.
Das Gesetz sieht vor den Kunden drei Monate vor der Wechslung mittels eines Informationsschreibens über die Änderung und den Wechsel zu informieren. Etwa zwei Wochen vorher erhalten Sie ein zweites Schreiben mit dem konkreten Wechselzeitraum (§ 37 MsbG).
Welche Vorteile hat der Wechsel auf eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem für mich?
Durch den Einbau der modernen Messeinrichtung können Sie Ihre Verbrauchs- und Leistungswerte einsehen und Ihr Verbrauchsverhalten anpassen, sodass Energie- und somit Geldeinsparungen möglich wären.
Das intelligente Messsystem ermöglicht darüber hinaus, dass Vor-Ort-Ablesungen zukünftig nicht mehr nötig sein werden.
Der Stromlieferant ist darüber hinaus in der Lage mithilfe der Verbrauchsdaten maßgeschneiderte Stromprodukte zu entwerfen und somit zur Optimierung des Stromverbrauchs und der Energiekosten beizutragen.
Für das Energienetz bieten die intelligenten Messsysteme einen weiteren großen Vorteil: Netzdienliche Informationen von Erzeugern und Lasten werden bereitgestellt, die zu einer effizienteren Steuerung führen und damit ggfs. einen weiteren kostenintensiven Netzausbau durch Lastoptimierung verringern.
Muss ich den Zählerstand weiterhin selbst ablesen?
Moderne Messeinrichtung (mME): Die mME ist nicht kommunikativ angebunden und daher nicht aus der Ferne auszulesen. Eine Vor-Ort-Ablesungen ist somit unumgänglich. Die Aufforderung zur Ablesung erfolgt, wenn notwendig, weiterhin wie gewohnt.
Intelligentes Messsystem (iMSys): Das iMSys sammelt und versendet die Verbrauchswerte über das Gateway an berechtigte Marktteilnehmer, z.B. Ihren Energielieferanten (nach § 60 MsbG). Daher ist eine Vor-Ort-Ablesung, ausgenommen bei Störungen, nicht mehr notwendig.
Gehen bei einem Stromausfall die gespeicherten Daten verloren?
Die historischen Daten in der modernen Messeinrichtung bleiben auch nach einem Stromausfall erhalten und sind nach Wiederkehr der Stromversorgung weiterhin ablesbar.
Das intelligente Messsystem versieht die erfassten Messwerte mit einem Zeitstempel und legt diese im Speicher des Gateways ab. Die Daten gehen auch bei einem Stromausfall nicht verloren und werden nach Wiederkehr der Stromversorgung wie zuvor an die berechtigten Marktpartner versendet. Die Uhrzeit im intelligenten Messsystem wird ggf. unverzüglich automatisch korrigiert.
Fragen zum Einbau der neuen Messgeräte
Wieso wird mein Zähler gewechselt?
Der Gesetzgeber hat 2015 das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende und das damit verbundene Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) beschlossen. Dies ist maßgeblich für den zukünftigen Einsatz und Umgang mit sämtlichen Messsystemen. Das Gesetz dient der Förderung erneuerbarer Energien und soll eine sichere, preisgünstigere Versorgung sowie effizientere Netzauslastung gewährleisten.
Wer nimmt den Tausch der Messeinrichtung vor und was habe ich dabei zu beachten?
Ein Mitarbeiter des Messstellenbetreibers oder ein durch den Messstellenbetreiber beauftragtes Dienstleistungsunternehmen wird nach schriftlicher Ankündigung den Wechsel durchführen. Diese können sich ausweisen.
Sie gewähren dem Mitarbeiter lediglich Zugang zur Messeinrichtung. Bitte beachten Sie, dass es bei dem Wechsel zu einer kurzzeitigen Stromabschaltung kommen kann.
Wann ist der Einbau verpflichtend?
Bereits jetzt schon besteht die Einbaupflicht für moderne Messeinrichtung in Neuanlagen oder bei Wechslungen jeglicher Art, insofern hierfür entsprechende Geräte als moderne Messeinrichtung verfügbar sind.
Der Einbau eines intelligenten Messsystems ist abhängig vom durchschnittlichen Verbrauchswert der letzten 3 Jahre:
Einbauzeitraum |
Verbrauch (kWh/a) |
Leistung bei Erzeugern (kW) |
Sonstige |
Ab 2017 |
>10.000 bis 100.000 |
>7-100 |
Nachtspeicherheizungen &Wärmepumpen |
Ab 2020 |
>6.000 bis 10.000 |
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|
Unabhängig davon steht es dem Messstellenbetreiber frei ab 2020 auch Anlagen mit einem Verbrauch <6.000 kWh/a mit einem intelligentem Messsystem auszustatten (§ 29 Abs. 2 MsbG).
Habe ich Verpflichtungen bezüglich des Wechsels?
Es wird unterschieden zwischen dem Anschlussnutzer (Stromkunde, Nutzer des Zählers) und Anschlussnehmer (i.d.R. Vermieter oder Hauseigentümer).
Als Anschlussnutzer sind Sie verpflichtet den Wechsel zu ermöglich. Die Teilnahme des Anschlussnutzers am Wechsel ist nicht zwingend erforderlich. Lediglich der Zugang zur Messeinrichtung muss gewährleistet sein.
Für den Anschlussnehmer können wegen notwendiger Ertüchtigungen an der Anlage im Rahmen der Umsetzung des Messstellenbetriebsgesetz Verpflichtungen anfallen (§ 29 MsbG; § 13 Abs.1 NAV). Die Aufforderung hierfür würde aber gesondert durch uns erfolgen.
Kann mein Vermieter/der Eigentümer entscheiden welcher Messstellentreiber bei mir die Messeinrichtung stellt?
Ab 2021 kann der Eigentümer/Vermieter (Anschlussnehmer) nach § 6 MsbG entscheiden, welcher Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb aller in einem Anschlussobjekt verbauten Messgeräten verantwortlich ist. Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:
1. Alle Messungen werden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet.
2. Neben der Sparte Strom muss eine weitere Sparte (Gas, Wärme) an das Gateway angebunden sein.
3. Die Kosten für den Mieter (Anschlussnutzer) dürfen nicht höher sein als bei einem Einbau einer modernen Messeinrichtung. Dies muss durch den Anschlussnehmer gewährleistet werden.
Darüber hinaus ist der Anschlussnehmer dazu verpflichtet, einen Monat vor Ausübung seines Wahlrechts den Anschlussnutzer über die Änderung zu informieren.
Fragen zu Kosten und Preisen rund um den Messstellenbetrieb
Kommen Kosten für den Wechsel auf mich zu?
Der verpflichtende sowie der optionale Einbau seitens der Bonn-Netz GmbH ist kostenfrei.
In seltenen Fällen können auch Kosten für die Ertüchtigungen der Anlage anfallen (§ 13 Abs.1 NAV).
Wie viel kostet mich die neue Messeinrichtung?
Die Kosten für die neuen Messeinrichtungen sind durch Preisobergrenzen (PoG) des Gesetzgebers begrenzt.
Moderne Messeinrichtung:
Unabhängig vom Verbrauch werden maximal 20 Euro im Jahr erhoben.
Intelligente Messsysteme:
Die Preise sind abhängig vom durchschnittlichen Jahresverbrauch der letzten 3 Jahre.
Die genauen Preise finden Sie auf unseremPreisblatt. Gegebenenfalls kommen noch Kosten für Zusatzgeräte wie z.B. Wandler oder Schaltgeräte hinzu.
Preisobergrenze pro Jahr
bei Pflichteinbau
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Preisobergrenze pro Jahr
bei optionalem Einbau
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Verbraucher: Jahresverbrauch in kWh
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Einbauzeit-raum
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Erzeuger: installierte Leistung in KW
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Einbauzeit-raum
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23 Euro
|
<2.000
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Ab 2020
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30 Euro
|
2.000-3.000
|
Ab 2020
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|
|
40 Euro
|
3.000-4.000
|
Ab 2020
|
|
|
|
60 Euro
|
4.000-6.000
|
Ab 2020
|
|
|
100 Euro
|
|
6.000-10.000
|
2020-2028
|
>7-15
|
2017-2025
|
100 Euro
|
|
Steuerbare Verbrauchseinrichtung (z.B. Wärmepumpe)
|
Ab 2017
|
-
|
-
|
130 Euro
|
|
10.000-20.000
|
2017-2025
|
>15-30
|
2017-2025
|
170 Euro
|
|
20.000-50.000
|
2017-2025
|
-
|
-
|
200 Euro
|
|
50.000-100.000
|
2017-2025
|
>30-100
|
2017-2025
|
angemessen
|
|
>100.000
|
2017-2032
|
>100
|
2020-2028
|
Fragen zur Datensicherheit
Können Fremde auf meine Daten zugreifen?
Die moderne Messeinrichtung kommuniziert nicht mit der Außenwelt. Ihre Daten sind nur an der Messeinrichtung durch die Eingabe einer zählerspezifischen Pin ersichtlich.
Auch bei dem intelligenten Messsystem wird im höchsten Maße auf Datensicherheit geachtet. Die Übermittlung der Verbrauchswerte mittels Gateway erfolgt nach Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) verschlüsselt über eine sichere Verbindung an berechtigte Marktteilnehmer.
Weitere Details zum Thema Datenschutz können Sie auch gerne den Seiten des BSI oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie BMWi entnehmen.
Wie erhalte ich die Pin, um meinen Zähler auszulesen?
Die Pin können Sie per E-Mail: zaehlerdispo-strom@bonn-netz.de bei uns als Ihrem Messstellenbetreiber unter Angabe Ihrer Kontaktdaten und Ihrer Marktlokations-ID (diese können Sie Ihrer Verbrauchsabrechnung entnehmen) anfordern.
Sie erhalten diese im Anschluss aus datenschutzrechtlichen Gründen per Post. Eine mündliche Weitergabe bzw. der Versand per E-Mail ist nicht möglich.
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