Verträge
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Strom
Auf Wunsch eines Anschlussnehmers kann im Netz der Bonn-Netz GmbH der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist.
Das Tätigwerden eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers erfordert nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG den Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages mit dem Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet der Messstellenbetrieb erbracht werden soll.
Die BNetzA hat unter dem 23.08.2017 die Änderung des ursprünglich im Jahr 2010 veröffentlichten Standardvertrages (Az. BK6-09-034 und BK7-09-001) beschlossen. Die neuen Standardverträge (Az. BK6-17-042 (Strom) und BK7-17-026 (Gas)) enthalten die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und die Änderungen in der Marktkommunikation.
Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber ist der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen (TMA) an Messeinrichtungen erforderlich.
Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom
Gemäß MsbG bedarf die Durchführung des Messstellenbetriebes Verträge u.a. mit dem Anschlussnutzer (Letztverbraucher oder Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem EEG oder dem KWKG, der zur Nutzung des Netzanschlusses berechtigt ist) oder Anschlussnehmer (Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist) und dem Energielieferanten auf dessen Verlangen.
Anschlussnutzer
Sofern beim Anschlussnutzer durch den Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem oder eine moderne Messeinrichtung eingebaut wird, sieht § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG den Abschluss eines Messstellenvertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer vor, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung des Messstellenbetriebs regelt (vgl. § 10 MsbG).
Besteht kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer und hat der Anschlussnutzer keinen Dritten mit der Durchführung des Messstellenbetriebs beauftragt, kommt dieser Vertrag auch ohne Unterzeichnung bereits dadurch zustande, dass der Anschlussnutzer Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt.
Messstellenvertrag (Messstellenbetreiber - Anschlussnutzer)
Gas
Auf Wunsch eines Anschlussnehmers kann im Netz der Bonn-Netz GmbH der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist.
Das Tätigwerden eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers erfordert nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG den Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages mit dem Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet der Messstellenbetrieb erbracht werden soll.
Die BNetzA hat unter dem 23.08.2017 die Änderung des ursprünglich im Jahr 2010 veröffentlichten Standardvertrages (Az. BK6-09-034 und BK7-09-001) beschlossen. Die neuen Standardverträge (Az. BK6-17-042 (Strom) und BK7-17-026 (Gas)) enthalten die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und die Änderungen in der Marktkommunikation.
Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber ist der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen (TMA) an Messeinrichtungen erforderlich.
Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas
Netznutzung / Netzzugang
Strom
Neuer Standardisierter Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag der BNetzA ab 01.04.2022
Netznutzungsvertrag (Entnahme)
a. Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)
Kontaktdatenblatt Strom Verteilnetzbetreiber
Abrechnungsvereinbarung mit Lieferanten
Anlage 1 Datenschutz Erlaubnisschein
Wiederverkäufernachweis
Abrechnungsvereinbarung für vom Messstellenbetreiber betriebene Messstellen, die
a. mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen ausgestattet sind und
b. einer durch den Lieferanten belieferten Marktlokation zugeordnet sind und
c. vom Lieferanten auf Grundlage eines mit dem Letztverbraucher für die betreffende Marktlokation abgeschlossenen all-inclusive- Liefervertrages beliefert werden, der ihm auch die Abrechnung des Messstellenbetriebsentgelts ermöglicht.
Musterinformation Datenschutz für sonstige betroffene Personen
Gas
Lieferantenrahmenvertrag Erdgas
Anlage 1 - Preisblatt für den Netzzugang
Anlage 3 - Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)
Anlage 4 - Ergänzende Geschäftsbedingungen
Anlage 5 - Standardlastprofilverfahren
Anlage 7 - Begriffsbestimmungen
Auftrag zur Unterbrechung (Sperrung) und Wiederherstellung (Entsprerrung) der Anschlussnutzung
Anlage 8 - Unterbrechung und Wiederherstellung
Anlage 8.1 - Mustersperrauftrag
Anlage 8.2 - Rückmeldung zur Sperrung einer Marktlokation
Anlage 8.3 - Auftrag zur Wiederherstellung
Anlage 8.4 - Rückmeldung zur Wiederherstellung
Nachweis der Anmeldung als Lieferer von Erdgas
Nachweis der Anmeldung für Lieferer von Erdgas nach § 38
Wiederverkäufernachweis
Festlegungsverfahren zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 21.12.2020 ihre Festlegung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom getroffen (Az.: BK6-20-160). Damit werden die Bedingungen der Netznutzung vereinheitlicht und die Abwicklung vereinfacht. Die getroffenen Regelungen werden zum 01.04.2022 wirksam. Nachfolgend kann der Beschluss nebst Anlagen abgerufen werden.